Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Mission Solar GmbH Photovoltaik · Stromspeicher · Wärmepumpen · Wallboxen · Klimageräte
Mission Solar GmbH · Adamgasse 23 · 6020 Innsbruck info@mission-solar.at · +43 512 405060 · www.mission-solar.at
Fassung: August 2026
Teil A — Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher
- Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Dieser Teil A der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Mission Solar GmbH, Adamgasse 23, 6020 Innsbruck (im Folgenden „Mission Solar“), gilt für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von Mission Solar gegenüber Verbrauchern betreffend Planung, Lieferung, Montage und Inbetriebsetzung von Photovoltaikanlagen, Stromspeichern, Wärmepumpen, Wallboxen und Klimageräten samt Zubehör (im Folgenden gemeinsam „Anlage“) sowie für damit zusammenhängende Dienstleistungen. Für Verträge mit Unternehmern gilt anstelle dieses Teils A der Teil C.
1.2 Kunde im Sinne dieses Teils A ist jeder Verbraucher. Treten mehrere Personen gemeinsam als Kunde auf (z. B. Ehegatten, Miteigentümer), haften sie für das Entgelt zur ungeteilten Hand; jede von ihnen ist berechtigt, Erklärungen im Zusammenhang mit der laufenden technischen Abwicklung (z. B. Terminabstimmungen, Freigaben zur Ausführung) mit Wirkung für alle abzugeben. Rechtsgestaltende Erklärungen von Mission Solar (insbesondere Mahnung, Fristsetzung, Rücktritt, Preisanpassung) werden an alle Vertragspartner gerichtet.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Mission Solar hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.4 Für den beauftragten Produktbereich gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen des Teils B; bei Widerspruch gehen diese den Bestimmungen des Teils A vor.
- Begriffsbestimmungen
2.1 Die in diesen AGB verwendeten technischen Begriffe sind in Anhang C definiert. Die Anhänge A bis D sind Bestandteil dieser AGB.
- Angebot und Vertragsschluss
3.1 Angebote von Mission Solar sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für den geschuldeten Leistungsumfang sind Angebot und Auftragsbestätigung maßgeblich.
3.2 Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde das Angebot unterzeichnet oder die Bestellung im digitalen Bestellprozess abschließt. Eine gesonderte Auftragsbestätigung ist für das Zustandekommen des Vertrags nicht erforderlich; sie wird dem Kunden in der Regel gemeinsam mit der ersten Rechnung nach Abschluss der Detailplanung übermittelt.
3.3 Die Annahme erfolgt vorbehaltlich der technischen Realisierbarkeit sowie der Verfügbarkeit der Komponenten. Ist die Leistung nicht verfügbar, wird der Kunde unverzüglich informiert; bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich rückerstattet.
3.4 Mission Solar ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung ganz oder teilweise geeigneter und befugter Subunternehmer zu bedienen.
3.5 Der Kunde erhält diese AGB samt Widerrufsbelehrung (Anhang A) mit dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung per E-Mail; die jeweils aktuelle Fassung ist auf www.mission-solar.at einsehbar. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss übermittelte Fassung.
3.6 Kostenvoranschläge: Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist ein Entgelt nur zu zahlen, wenn der Kunde vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen wurde. Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt und ohne Gewähr abgegeben; ihre Richtigkeit wird nicht zugesichert. Zeichnet sich eine beträchtliche Überschreitung ab, zeigt Mission Solar dies dem Kunden unverzüglich an; der Kunde kann in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten und hat die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten.
- Rücktrittsrecht für Verbraucher
4.1 Kunden, die den Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen haben, können binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung in Anhang A; ein Muster-Widerrufsformular ist in Anhang B enthalten.
4.2 Mission Solar beginnt mit der Leistungserbringung (einschließlich Detailplanung, Materialbestellung und Einreichungen) grundsätzlich erst nach Ablauf der Rücktrittsfrist.
4.3 Verlangt der Kunde ausdrücklich – durch gesonderte Erklärung auf dem Auftragsformular – einen früheren Beginn der Leistungserbringung, hat er im Fall des Rücktritts ein anteiliges Entgelt für die bis zum Rücktritt tatsächlich erbrachten Leistungen zu zahlen.
4.4 Das Rücktrittsrecht erlischt bei Verträgen über Dienstleistungen, wenn Mission Solar die Dienstleistung vollständig erbracht hat, mit der Ausführung aufgrund des ausdrücklichen Verlangens des Kunden gemäß Punkt 4.3 begonnen wurde und der Kunde bestätigt hat, dass er den Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung zur Kenntnis nimmt.
- Planungsphase, Vor-Ort-Termin und Detailplanung
5.1 Grundlage des Angebots sind die Angaben des Kunden. Das Angebot umfasst die Errichtung einer funktionsfähigen Anlage unter der Annahme, dass Gebäude, Montage- bzw. Aufstellflächen und Hauselektrik dem Stand der Technik entsprechen und für die Anlage geeignet sind. Der Vor-Ort-Termin und die Detailplanung können Änderungen von Leistungsumfang und Preis ergeben; Mission Solar wird solche Änderungen dem Kunden vor Umsetzung mitteilen.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, Mission Solar vor Beginn der Detailplanung vollständig und richtig über alle ihm bekannten, für die Anlage relevanten Umstände zu informieren, insbesondere über Statik, Zustand und Vorschäden von Gebäude und Montageflächen, durchgeführte Reparaturen, Brandschutzauflagen, bestehende Elektroinstallationen sowie rechtliche Beschränkungen, die der Errichtung entgegenstehen können (z. B. Denkmalschutz, grundbücherliche Rechte, fehlende Zustimmung von Miteigentümern oder des Vermieters). Mission Solar darf die Angaben des Kunden als richtig und vollständig zugrunde legen und die Errichtung als rechtlich und tatsächlich möglich annehmen, sofern die Angaben nicht offenkundig unrichtig sind; die gesetzliche Warn- und Hinweispflicht bei offenbar untauglichem Untergrund oder Material bleibt unberührt. Verletzt der Kunde diese Informationspflicht, trägt er den dadurch verursachten Mehraufwand.
5.3 Statik: Die statische Eignung des Gebäudes für die zusätzlichen Lasten der Anlage ist bauseits sicherzustellen und liegt in der Verantwortung des Kunden. Mission Solar führt keine statische Prüfung des Gebäudes durch; bei Zweifeln an der Tragfähigkeit hat der Kunde eine befugte Fachkraft (z. B. Statiker, Zimmerer) beizuziehen. Mission Solar weist den Kunden auf offensichtliche, bei den eigenen Arbeiten erkennbare Zweifel an der Tragfähigkeit hin.
5.4 Kommt nach durchgeführtem Vor-Ort-Termin bzw. nach Detailplanung kein Auftrag zustande oder scheitert die Umsetzung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, ist Mission Solar berechtigt, den tatsächlich entstandenen Planungs- und Bearbeitungsaufwand (einschließlich Vor-Ort-Termin) nach dem Preisblatt (Anhang D) zu verrechnen, sofern die Entgeltlichkeit vor Erbringung der Leistung ausdrücklich vereinbart wurde.
5.5 Pläne, Berechnungen, Ertragsanalysen und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von Mission Solar. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch für die Errichtung durch Dritte verwendet werden.
5.6 Bewilligungen und Zustimmungen: Die Einholung aller für Errichtung und Betrieb der Anlage erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Anzeigen (insbesondere Baurecht, Denkmalschutz) sowie privatrechtlichen Zustimmungen (insbesondere Grundeigentümer, Vermieter, Mit- und Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz) obliegt dem Kunden. Mission Solar
unterstützt auf Wunsch gegen gesondertes Entgelt und weist auf ihr bekannte Erfordernisse hin. Der Kunde bestätigt bei Auftragserteilung, dass ihm keine entgegenstehenden Beschränkungen bekannt sind.
5.7 Bohr- und Befestigungsstellen: Die Stellen für Bohr-, Stemm- und Befestigungsarbeiten werden beim Vor-Ort-Termin gemeinsam festgelegt und im Vor-Ort-Protokoll festgehalten. Mit der Festlegung bestätigt der Kunde, dass an diesen Stellen gearbeitet werden kann; die Prüfung auf verdeckt geführte Leitungen (Strom, Wasser, Abwasser, Gas, Heizung, Lüftung, Kommunikation) obliegt bauseits dem Kunden, der vorhandene Pläne zur Verfügung stellt. Mission Solar führt die Arbeiten mit der gebotenen Sorgfalt aus; Schäden an nicht erkennbaren, nicht bekannt gegebenen Leitungen sowie Folgekosten gehen zulasten des Kunden.
5.8 Warnungen und Hinweise: Warnungen und fachliche Hinweise von Mission Solar (insbesondere zu Untergrund, Bestandsanlagen, beigestelltem Material oder Anweisungen des Kunden) erfolgen in Textform (E-Mail genügt). Hält der Kunde trotz Warnung an seiner Anweisung fest oder reagiert er nicht binnen angemessener Frist, trägt er die Folgen des Umstands, vor dem gewarnt wurde; der Entgeltanspruch von Mission Solar bleibt unberührt.
- Ertragsprognosen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Förderungen
6.1 Ertragsanalysen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Amortisationsrechnungen, Eigenverbrauchs- und Autarkiequoten beruhen auf Simulationen, Standardlastprofilen und Annahmen (u. a. Wetter, Strompreise, Nutzerverhalten, unveränderte Rechtslage). Sie sind unverbindliche Richtwerte; ein bestimmter Energieertrag, eine bestimmte Einsparung oder Amortisationsdauer wird nicht zugesichert.
6.2 Von Mission Solar genannte Fördersummen sind unverbindliche Schätzwerte. Förderungen werden – soweit vereinbart – im Namen und auf Rechnung des Kunden beantragt. Mission Solar übernimmt keine Gewähr für Bestehen, Höhe, Dauer und Ausgang von Förderverfahren, die Verfügbarkeit von Fördermitteln oder die Erfüllung der Fördervoraussetzungen in der Person des Kunden. Bei der Abwicklung von Förderanträgen haftet Mission Solar nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; im Übrigen gehen Fristversäumnisse und Antragsmängel zulasten des Kunden. Die Ablehnung, der Entfall oder die Kürzung einer Förderung berührt die Zahlungspflicht des Kunden nicht und begründet kein vertragliches Rücktrittsrecht des Kunden; gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet, die für Förderanträge erforderlichen Unterlagen und Nachweise (z. B. Vollmachten, Energieberatungsprotokolle, Zählpunktdaten) rechtzeitig und vollständig beizubringen. Fristversäumnisse aufgrund verspäteter Mitwirkung gehen zulasten des Kunden.
- Leistungsumfang und technische Änderungen
7.1 Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus Angebot und Auftragsbestätigung. Nicht zum Leistungsumfang gehören – sofern nicht ausdrücklich angeboten – insbesondere: Gerüstung über das angebotene Maß hinaus, Erd-, Stemm- und Maurerarbeiten, Neuinstallation oder Umbau des Zählerschranks über das Angebot hinaus, Herstellung des Netzanschlusses durch den Netzbetreiber, Blitzschutzanlagen, Schneefang- und Schneehaltesysteme, Baumschnitt/Beseitigung von Verschattung, Entsorgung von Altanlagen sowie bauliche Maßnahmen zur Herstellung der Eignung von Gebäude, Montageflächen oder Elektrik.
7.2 Mission Solar kann anstelle der angebotenen Komponenten in Funktion und Qualität gleichwertige oder höherwertige Geräte liefern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist; produktspezifische Regeln enthält Teil B. Technische Änderungen, die dem Stand der Technik dienen und die Funktion nicht beeinträchtigen, sowie geringfügige, herstellungsbedingte Farb- und Maßabweichungen gelten als vertragsgemäß.
7.3 Nachträgliche Erweiterungen und Nachrüstungen (z. B. Wallbox, Speicher, Heizstab, Klimagerät) sind eigene Aufträge. Voraussetzung ist die Eignung der Bestandsinstallation; erforderliche Anpassungen der Bestandselektrik sind nicht im Preis der Nachrüstung enthalten und werden nach Aufwand verrechnet, sofern kein Planungsfehler von Mission Solar vorliegt. Einschränkungen, die sich aus der
Bestandsinstallation ergeben (z. B. reduzierte Ladeleistung wegen zu geringer Vorsicherung), stellen keinen Mangel der Nachrüstung dar.
7.4 Zusatzleistungen und Regiearbeiten: Vom Kunden während der Ausführung gewünschte Leistungen, die nicht vom Angebot umfasst sind, gelten als Zusatzauftrag. Zusatzaufträge können nur vom Kunden selbst oder von einer von ihm benannten Person erteilt werden; sie werden in Textform (E-Mail genügt) bestätigt oder im Arbeits- bzw. Regiebericht dokumentiert. Ist kein Preis vereinbart, gilt das Preisblatt (Anhang D).
7.5 Beigestelltes Material: Die Montage oder der Anschluss vom Kunden beigestellter Komponenten erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Geschuldet ist in diesem Fall die fachgerechte Montage bzw. Anschlussleistung; für das beigestellte Material selbst übernimmt Mission Solar weder Gewährleistung noch die Abwicklung von Herstellergarantien. Der Kunde steht dafür ein, dass beigestelltes Material normkonform, für den Verwendungszweck geeignet und mit der Anlage kompatibel ist; die gesetzliche Warnpflicht bei offenbar untauglichem Material bleibt unberührt. Mehraufwand durch ungeeignetes, unvollständiges oder nicht rechtzeitig verfügbares beigestelltes Material wird nach Aufwand verrechnet.
7.6 Leitungsführung und Optik: Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Leitungen und Rohre in technisch zweckmäßiger Ausführung verlegt; dazu kann auch eine Aufputz-Verlegung (z. B. in Kabelkanälen) gehören. Geringfügige optische Beeinträchtigungen, die sich aus der fachgerechten Ausführung ergeben (z. B. sichtbare Kabelkanäle, Revisionsöffnungen, Farbabweichungen bei Ausbesserungen von Wanddurchbrüchen), stellen keinen Mangel dar. Maler- und Verputzarbeiten zur optischen Wiederherstellung sind nicht geschuldet, sofern nicht angeboten.
- Preise und Zahlungsbedingungen
8.1 Es gelten die Preise laut Auftragsbestätigung; sie sind Gesamtpreise inklusive Umsatzsteuer.
8.2 Die Zahlung erfolgt nach dem im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegten Zahlungsplan in Teilbeträgen entsprechend dem Leistungsfortschritt (z. B. Anzahlung nach Vertragsabschluss bzw. Detailplanung, Teilzahlung bei Montagebeginn, Restzahlung bei Betriebsbereitschaft). Fehlt eine gesonderte Regelung, sind 50 % nach Ablauf der Rücktrittsfrist und Abschluss der Detailplanung, 30 % bei Beginn der Montage und 20 % bei Betriebsbereitschaft fällig.
8.3 Mission Solar ist berechtigt, Materialbestellungen und Terminfixierungen vom Eingang der vereinbarten Anzahlung abhängig zu machen.
8.4 Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Fertigstellungsmeldung an den Netzbetreiber erfolgt nach vollständiger Bezahlung der Schlussrechnung; hierauf wird der Kunde bereits im Angebot hingewiesen. Rügt der Kunde einen nicht bloß geringfügigen Mangel, kann er nach Maßgabe des Gesetzes einen dem Behebungsaufwand angemessenen Teil der Schlussrechnung bis zur Verbesserung zurückbehalten; in diesem Fall erfolgt die Fertigstellungsmeldung bereits nach Bezahlung des nicht zurückbehaltenen Teils.
8.5 Wurde kein Festpreis vereinbart und liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Leistungstermin mehr als vier Monate, ist Mission Solar berechtigt, Änderungen der Material-, Energie und Lohnkosten im Ausmaß der tatsächlichen Kostenänderung an den Kunden weiterzugeben; maßgeblich sind der Baukostenindex der Statistik Austria (Material/Energie) und die kollektivvertraglichen Lohnabschlüsse des Elektro- und Metallgewerbes (Lohn). Sinken diese Kosten, wird der Preis entsprechend gesenkt. Bei einer Erhöhung um mehr als 5 % steht dem Kunden ein kostenloses Rücktrittsrecht hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen zu.
8.6 Der Kunde kann mit Gegenforderungen aufrechnen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit stehen, die gerichtlich festgestellt oder von Mission Solar anerkannt sind, sowie im Fall der Zahlungsunfähigkeit von Mission Solar.
- Zahlungsverzug, Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
9.1 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % pro Jahr. Mahnspesen werden nur ersetzt, soweit sie im Preisblatt (Anhang D) gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen sind, zur zweckentsprechenden Betreibung notwendig waren und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
9.2 Bei Zahlungsverzug ist Mission Solar berechtigt, weitere Leistungen (einschließlich noch ausstehender Montage-, Einreich- und Förderleistungen) bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten, Termine entsprechend zu verschieben sowie freiwillige Leistungen (Kulanzleistungen, proaktives Monitoring gemäß Punkt 17) auszusetzen. Gesetzliche Gewährleistungspflichten bleiben unberührt.
9.3 Fernabschaltung bei Zahlungsverzug: Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen in Verzug, ist Mission Solar nach vorheriger ausdrücklicher Ankündigung berechtigt, die Erzeugungs-, Speicher- bzw. Ladefunktion der Anlage per Fernzugriff außer Betrieb zu setzen, bis die offenen Zahlungen vollständig beglichen sind. Nach vollständigem Zahlungseingang wird die Anlage unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen, wieder in Betrieb genommen. Die Abschaltung unterbleibt, soweit dadurch eine Gefahr für Personen oder Sachen entstehen würde; die Beheizung und Warmwasserbereitung über eine Wärmepumpe wird nicht abgeschaltet. Der Kunde trägt Nachteile aus dem Produktionsausfall während der Abschaltung selbst.
9.4 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Mission Solar. Muss vorbehaltene Ware wegen Zahlungsverzugs zurückgenommen werden, trägt der Kunde die Kosten von Demontage und Abtransport.
- Termine, Lieferung, Anlieferung und Lagerung
10.1 Genannte Liefer- und Montagetermine sind voraussichtliche Termine und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden. Mission Solar ist berechtigt, Termine aus organisatorischen, witterungsbedingten oder sicherheitsrelevanten Gründen zu verschieben; ein zeitnaher Ersatztermin wird angestrebt. Aus der Verschiebung unverbindlicher Termine entsteht kein Anspruch auf Ersatz von Ertragsentgang, soweit Mission Solar die Verschiebung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
10.2 Verbindliche Termine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Vorlieferanten und montagegeeigneter Witterung. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Maßnahmen und vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse verlängern die Fristen angemessen; als vergleichbare Ereignisse gelten auch von Mission Solar nicht zu vertretende, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare erhebliche Störungen der Lieferkette (insbesondere Produktionsausfälle oder Produktrückrufe der Hersteller, Transportengpässe, Embargos, kurzfristige regulatorische Änderungen), soweit Mission Solar die Komponenten auch bei zumutbaren Anstrengungen nicht rechtzeitig anderweitig beschaffen kann; wird die Leistung dadurch dauerhaft unmöglich, werden beide Teile von ihren Leistungspflichten frei und bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen rückerstattet.
10.3 Der Beginn der Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus (insbesondere Zahlungseingang, Beibringung von Unterlagen und Genehmigungen, ungehinderte Zufahrt und Zugang). Verzögerungen aus der Sphäre des Kunden verlängern die Fristen; dadurch verursachter Mehraufwand (z. B. vergebliche Anfahrt, Stehzeiten, zusätzliche Anlieferungen) wird nach Aufwand verrechnet.
10.4 Die Anlieferung der Ware erfolgt durch Mission Solar oder Logistikpartner. Der Kunde hat die Ware zu übernehmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung geht mit der Ablieferung an den Kunden über; verlangt der Kunde im Einzelfall die Abstellung ohne persönliche Übernahme, geht die Gefahr mit der Abstellung am von ihm bezeichneten Ort über. Der Kunde hat angelieferte Ware bis zur Montage gesichert, trocken und vor Beschädigung geschützt zu lagern.
10.5 Der Kunde hat Lieferungen bei Übernahme auf sichtbare Transportschäden zu prüfen, diese auf dem Übergabeprotokoll des Transporteurs zu vermerken und Mission Solar unverzüglich zu informieren.
Originalverpackte Komponenten dürfen vor der Montage nicht eigenmächtig geöffnet werden; Mission Solar weist darauf hin, dass Herstellergarantien bei eigenmächtigem Öffnen nach Maßgabe der Herstellerbedingungen entfallen können.
10.6 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
10.7 Verpackung und Entsorgung: Transport- und Produktverpackungen der von Mission Solar gelieferten Komponenten werden von Mission Solar zurückgenommen und ordnungsgemäß entsorgt. Die Demontage und Entsorgung von Altanlagen und Altgeräten ist nur geschuldet, soweit im Angebot enthalten; gesetzliche Rücknahmepflichten (insbesondere für Elektro- und Elektronikaltgeräte einschließlich PV Module sowie für Batterien und Speicher) bleiben unberührt.
- Montage: Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten des Kunden
11.1 Der Kunde stellt für die Dauer der Arbeiten unentgeltlich zur Verfügung: Zugang zu den erforderlichen Räumen und Flächen, Zufahrt (auch für LKW/Kran, soweit erforderlich), Strom- und Wasseranschluss, WC Benützung sowie geeignete, versperrbare bzw. gegen den Zugriff Dritter gesicherte Lager- und Arbeitsflächen. Erforderliche behördliche Bewilligungen für die Nutzung öffentlicher Flächen (z. B. Halteverbotszone, Gehsteig- oder Fahrbahnsperre für Kran und Anlieferung) holt Mission Solar auf Kosten des Kunden ein.
11.2 Die Beurteilung der Arbeitssicherheit vor Ort obliegt den ausführenden Monteuren und Elektrikern. Diese sind berechtigt, Arbeiten bei Sicherheitsbedenken, bei nicht tragfähigem oder schadhaftem Untergrund oder bei Verstößen des Kunden gegen diese AGB jederzeit zu unterbrechen oder abzubrechen. Vom Kunden beizustellende Sicherheitseinrichtungen (z. B. vorhandene Anschlagpunkte) sind funktionsfähig zur Verfügung zu stellen.
11.3 Der Kunde und von ihm beauftragte Dritte dürfen nicht an der Montage mitwirken, insbesondere nicht das Dach betreten, solange gearbeitet wird. Wirkt der Kunde dennoch mit oder nimmt er selbst Veränderungen an der Anlage vor, erfolgt dies auf eigene Gefahr; für dadurch verursachte Mängel und Schäden übernimmt Mission Solar keine Haftung, und Herstellergarantien können entfallen.
11.4 Der Zählerkasten muss dem Stand der Technik entsprechen; auf der Hutschiene muss ausreichend Platz für erforderliche Sicherungselemente und den Smart Meter vorhanden sein. Die Beurteilung obliegt dem ausführenden konzessionierten Elektriker. Erforderliche Anpassungen des Zählerkastens sind nicht im Leistungsumfang enthalten, sofern nicht ausdrücklich angeboten, und werden gesondert verrechnet.
11.5 Schäden, die im Zuge der Montage entstehen, sind Mission Solar unverzüglich anzuzeigen und werden über die Betriebshaftpflichtversicherung von Mission Solar bzw. des verursachenden Subunternehmers abgewickelt. Der Kunde wird beim Vor-Ort-Termin nach ihm bekannten Gebäude- und Dachschäden gefragt; die Angaben werden im Vor-Ort-Protokoll festgehalten, das vom Kunden gegengezeichnet wird. Für Schäden, die auf verschwiegene Vorschäden zurückzuführen sind, haftet Mission Solar nicht.
11.6 Schadstoffe: Besteht der Verdacht, dass im Arbeitsbereich Schadstoffe vorhanden sind (insbesondere asbesthaltige Dacheindeckungen oder Bauteile), ist Mission Solar berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung zu unterbrechen. Erkundung, Beprobung, allenfalls erforderliche Sanierung und die Entsorgung schadstoffhaltiger Materialien sind nicht Teil des Leistungsumfangs und vom Kunden auf eigene Kosten durch befugte Fachbetriebe zu veranlassen. Dadurch bedingte Stehzeiten und Terminverschiebungen gehen nicht zulasten von Mission Solar; Punkt 10.3 gilt entsprechend. Ist die Ausführung auf dem betroffenen Untergrund dauerhaft nicht zumutbar, gilt Punkt 18.2 lit. (a).
11.7 Baustellenkoordination: Werden auf der Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig (z. B. bei parallel beauftragten Dach-, Bau- oder Elektroarbeiten Dritter), treffen die Pflichten nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz – insbesondere die Bestellung eines Planungs- und eines Baustellenkoordinators – den Kunden als Bauherrn; Mission Solar übernimmt diese Aufgaben nicht.
11.8 Bestehende Elektroanlagen: Prüf- und Normpflichten von Mission Solar beziehen sich auf den von ihr errichteten bzw. bearbeiteten Teil der elektrischen Anlage. Eine Überprüfung oder Instandsetzung der übrigen Bestandsanlage ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde. Werden bei den Arbeiten sicherheitsrelevante Mängel der Bestandsanlage erkannt, weist Mission Solar den Kunden darauf hin; deren Behebung erfolgt nur nach gesonderter Beauftragung. Ist der normgerechte Anschluss ohne Behebung solcher Mängel nicht zulässig, werden die erforderlichen Arbeiten gesondert angeboten (Punkt 11.4 gilt entsprechend).
11.9 Schutz und Reinigung: Mission Solar deckt Arbeitsbereiche in zumutbarem Umfang ab und übergibt die Arbeitsbereiche besenrein. Bei Bohr-, Stemm- und Durchbrucharbeiten ist Staubentwicklung auch bei sorgfältiger Ausführung nicht vollständig vermeidbar; eine Feinreinigung ist nicht geschuldet. Empfindliche Gegenstände im Arbeitsbereich hat der Kunde vor Arbeitsbeginn zu entfernen oder abzudecken.
11.10 Zutritt in Abwesenheit: Arbeiten in Abwesenheit des Kunden oder einer von ihm benannten Person erfolgen nur nach vorheriger Vereinbarung. Dem Personal übergebene Schlüssel und Zutrittsmedien werden sorgfältig verwahrt und nach Abschluss der Arbeiten unaufgefordert zurückgegeben.
- Übergabe, Inbetriebnahme und Gefahrenübergang
12.1 Die Anlage gilt als übergeben mit der Inbetriebnahme durch den konzessionierten Elektriker; Inbetriebnahmedatum ist der Tag, an dem der Elektriker die Anlage eingeschaltet hat. Das Inbetriebnahmedatum wird in der Fertigstellungsmeldung dokumentiert, die Teil der Anlagendokumentation ist. Mit diesem Zeitpunkt gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über und beginnen die Gewährleistungsfristen. Verhindert oder verweigert der Kunde die Inbetriebnahme bzw. Übergabe trotz Fertigstellung und schriftlicher Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist ohne berechtigten Grund, oder nimmt er die Anlage ohne Vorbehalt dauerhaft in Gebrauch, gilt die Anlage mit Fristablauf bzw. mit Ingebrauchnahme als übergeben; Nutzen, Gefahr und Fristen gehen entsprechend über.
12.2 Bei Photovoltaikanlagen ist die netzseitige Freigabe durch den Netzbetreiber nicht Voraussetzung der Übergabe nach Punkt 12.1; Punkt PV.8 bleibt unberührt.
12.3 Besonderheiten des Objekts (z. B. Zustand von Dach- und Gebäudeflächen, Vorschäden, Kabelführung) werden im gegengezeichneten Vor-Ort-Protokoll dokumentiert. Offensichtliche Beschädigungen, die der Kunde bei der Übergabe feststellt, sind Mission Solar unverzüglich mitzuteilen.
12.4 Der Kunde erhält eine Anlagendokumentation (insbesondere Fertigstellungsmeldung, Stringplan bzw. Anlagenschema, Datenblätter, Bedienhinweise). Eine Einweisung in die Grundfunktionen erfolgt bei Übergabe bzw. Inbetriebnahme; dies gilt auch für Nachrüstungen.
- Betrieb der Anlage: Obliegenheiten des Kunden
13.1 Der Kunde stellt am Standort des Wechselrichters bzw. Energiemanagementsystems dauerhaft eine ausreichend stabile Internetverbindung bereit und hält die Anlage mit dem Internet verbunden. Stellt Mission Solar auf Wunsch des Kunden Kommunikationshardware bei, wird diese gesondert verrechnet. Ausfälle oder Instabilität der kundenseitigen Internetverbindung sowie dadurch bedingte Einschränkungen von Monitoring- und App-Funktionen stellen keinen Mangel der Anlage dar.
13.2 Monitoring-Apps und Online-Portale sind Leistungen der jeweiligen Hersteller bzw. Plattformbetreiber nach deren Nutzungsbedingungen; ihre dauernde Verfügbarkeit ist nicht Vertragsbestandteil. Punkt 17 (Service) bleibt unberührt.
13.3 Mission Solar ist berechtigt, zum Zweck der Störungsanalyse, der Erfüllung von Gewährleistungs- und Garantiepflichten sowie der Abwicklung von Herstellergarantien Fernzugriff auf die Anlage zu nehmen und Betriebsdaten der Anlage auszulesen. Deaktiviert der Kunde den Fernzugriff oder die Internetverbindung dauerhaft, können Herstellergarantien, die eine Online-Anbindung voraussetzen, nach Maßgabe der Herstellerbedingungen entfallen. Zusätzlicher Diagnose- und Anfahrtsaufwand, der durch den fehlenden
Fernzugriff entsteht, wird nach Aufwand verrechnet, sofern sich herausstellt, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt und der Kunde dies wusste oder wissen musste.
13.4 Der Kunde betreibt die Anlage sachgemäß, macht sich mit den Grundfunktionen und Fehlermeldungen anhand der übergebenen Dokumentation vertraut und meldet Störungen und Fehlermeldungen ohne unnötigen Aufschub gemäß Punkt 17.2.
13.5 Der Kunde führt mindestens einmal jährlich eine laienhafte Sichtprüfung der Anlage durch (z. B. Verschmutzung, sichtbare Beschädigungen, Statusanzeigen) und lässt Dach und Elektroinstallation in den nach den einschlägigen Normen bzw. Herstellervorgaben vorgesehenen Intervallen durch Fachpersonal überprüfen. Mission Solar empfiehlt, die Durchführung dieser Prüfungen zu dokumentieren (z. B. Rechnungen, Prüfberichte, Fotos).
13.6 Eigenmächtige Eingriffe, Umbauten, Erweiterungen oder Reparaturen an der Anlage (insbesondere an Speichern/Batteriemodulen, Wechselrichtern, der DC-Verkabelung und dem Kältekreis) durch den Kunden oder nicht von Mission Solar autorisierte Dritte sind unzulässig. Für Mängel und Schäden, die auf solche Eingriffe zurückzuführen sind, haftet Mission Solar nicht; Herstellergarantien können entfallen.
13.7 Für Innengeräte (insbesondere Wechselrichter, Speicher, Wärmepumpen-Inneneinheit) stellt der Kunde einen Aufstellort bereit, der den Umgebungsanforderungen laut Herstellerdatenblatt entspricht (insbesondere Temperaturbereich, Luftfeuchtigkeit, Belüftung, Aufstell-/Betriebshöhe, Schutz vor Nässe). Leistungsreduzierungen (Derating) außerhalb der empfohlenen Umgebungsbedingungen sowie Geräuschentwicklung im Rahmen der Herstellerangaben stellen keinen Mangel dar.
- Gewährleistung
14.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe gemäß Punkt 12.1 (Inbetriebnahmedatum).
14.2 Liegt ein Mangel vor, hat Mission Solar zunächst das Recht auf Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Frist. Erst wenn Verbesserung und Austausch unmöglich oder für den Kunden unzumutbar sind, fehlschlagen oder verweigert werden, bestehen die weiteren gesetzlichen Rechte (Preisminderung, bei nicht bloß geringfügigen Mängeln Vertragsauflösung). Der Kunde gibt Mission Solar Gelegenheit zur Mängelprüfung vor Ort und per Fernzugriff.
14.3 Kein Mangel sind insbesondere: Abweichungen von unverbindlichen Ertragsprognosen für sich allein (Punkt 6.1), witterungs-, verschattungs- oder verschmutzungsbedingte Mindererträge, netzbetreiberseitige Drosselungen und Auflagen (Punkt PV.8), Einschränkungen aufgrund kundenseitiger Internetverbindung (Punkt 13.1), Derating im Rahmen der Herstellerspezifikation (Punkt 13.7), übliche Alterungs- und Degradationserscheinungen im Rahmen der Herstellerangaben sowie beschleunigte Alterung oder Korrosion durch besondere Umgebungsbedingungen am Standort (z. B. ammoniakhaltige Stallluft in landwirtschaftlichen Betrieben, salz- oder staubintensive Umgebung), sofern der Kunde diese nicht bekannt gegeben hat; wurde der Aufstell- bzw. Montageort gemeinsam festgelegt, gilt der festgelegte Ort als vereinbart, und Mission Solar weist auf dabei für sie offensichtlich erkennbare Bedenken hin.
14.4 Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt (z. B. Bedienfehler, kundenseitige Internet- oder Netzprobleme, Fremdeinwirkung), ist Mission Solar berechtigt, den Prüf- und Anfahrtsaufwand nach dem Preisblatt (Anhang D) zu verrechnen, wenn der Kunde wusste oder wissen musste, dass kein Mangel der Leistung von Mission Solar vorliegt; der Kunde wird auf diese Kostenfolge vor dem Einsatz hingewiesen.
14.5 Software- und Firmwarestände: Störungen, Fehlermeldungen oder Funktionseinschränkungen, die nach der Übergabe durch Software-, Firmware- oder Cloud-Updates bzw. Änderungen an Diensten der Hersteller oder Plattformbetreiber ausgelöst werden, stellen keinen Mangel der Leistung von Mission Solar dar, sofern die Anlage bei Übergabe vollständig funktionsfähig in Betrieb war und die Ursache in der Sphäre des Herstellers bzw. Plattformbetreibers liegt. Die Behebung solcher Störungen erfolgt im Rahmen eines Servicevertrags oder als kostenpflichtige Serviceleistung nach Punkt 17.4; die Unterstützung bei der Geltendmachung von Herstelleransprüchen richtet sich nach Punkt 15.
14.6 Prognosen und Zusicherungen: Punkt 6.1 gilt auch im Rahmen der Gewährleistung.
- Herstellergarantien
15.1 Produkt- und Leistungsgarantien für Komponenten (z. B. Module, Wechselrichter, Speicher, Wärmepumpen, Klimageräte) sind freiwillige Leistungen der jeweiligen Hersteller nach deren Garantiebedingungen. Garantiegeber ist ausschließlich der Hersteller; Mission Solar übernimmt keine eigene Garantie, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Die Garantiebedingungen der Hersteller werden dem Kunden mit der Anlagendokumentation übergeben bzw. auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
15.2 Die Geltendmachung von Herstellergarantien obliegt dem Kunden. Mission Solar unterstützt den Kunden auf Wunsch bei der Abwicklung; diese Unterstützung sowie nicht vom Hersteller gedeckte Leistungen (z. B. Arbeitszeit, Anfahrt, wenn der Hersteller nur Ersatzteile stellt) werden nach Aufwand oder im Rahmen eines Servicevertrags verrechnet. Die gesetzliche Gewährleistung von Mission Solar (Punkt 14) bleibt davon unberührt.
15.3 Für die Dauer der Bearbeitung eines Garantie- oder Reparaturfalls durch den Hersteller (einschließlich Ersatzteil-Lieferzeiten) besteht kein Anspruch auf Ersatz von Ertragsausfall oder sonstigen Ausfallschäden gegen Mission Solar, soweit Mission Solar die Verzögerung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
15.4 Softwarestände, Firmware und Cloud-Funktionen von Drittherstellern liegen außerhalb des Einflussbereichs von Mission Solar; für deren Fehlfunktionen haftet Mission Solar nur nach Maßgabe von Punkt 16 (siehe auch Punkt 14.5).
- Haftung
16.1 Mission Solar haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
16.2 Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die Mission Solar zur Bearbeitung übernommen hat oder an denen die Arbeiten ausgeführt werden (insbesondere Gebäude, Dach und Elektroinstallation), nicht für Personenschäden und nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
16.3 Der Kunde sorgt selbst für ausreichenden Versicherungsschutz der Anlage gegen äußere Einwirkungen (z. B. Sturm, Hagel, Blitzschlag, Schneedruck, Tierbiss, Überspannung), etwa durch Einschluss in die Eigenheim-/Gebäudeversicherung. Der Kunde ist verpflichtet, seiner Gebäude- bzw. Eigenheimversicherung die Errichtung der Anlage (einschließlich Stromspeicher und Wärmepumpe) mitzuteilen und den Einschluss in den Versicherungsschutz zu klären. Schäden durch äußere Einwirkung sind keine Mängel der Leistung von Mission Solar.
16.4 Soweit die Haftung von Mission Solar ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Service, Support und Kulanz
17.1 Vertraglich geschuldet ist die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Darüber hinausgehende Service-, Wartungs-, Reinigungs-, Überwachungs- und Supportleistungen sind nicht Bestandteil des Vertrags, sofern nicht gesondert (z. B. als Servicepaket oder Wartungsvertrag) vereinbart und vergütet.
17.2 Zur raschen Bearbeitung sollen Mängel und Störungen schriftlich an support@mission-solar.at gemeldet werden (Störungsbild, Fehlermeldung, Fotos, Erreichbarkeit); nur dieser Kanal wird laufend überwacht und gewährleistet eine dokumentierte, zügige Zuordnung. Mission Solar bearbeitet Meldungen ohne unnötigen Aufschub und priorisiert nach Dringlichkeit und Sicherheitsrelevanz; fixe Reaktions- oder Entstörzeiten sind nicht zugesagt.
17.3 Erbringt Mission Solar im Einzelfall freiwillige Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung (Kulanz, z. B. kostenlose Hilfestellung, proaktive Kontaktaufnahme aufgrund von Monitoring-Auffälligkeiten, kostenloser Tausch außerhalb der Gewährleistung), begründet dies keinen Rechtsanspruch für die Zukunft und keine Anerkennung einer Rechtspflicht.
17.4 Einsätze außerhalb von Gewährleistung und vereinbarten Servicepaketen (z. B. Bedienungsunterstützung, Netzwerk-/WLAN-Probleme, Änderungswünsche, Störungen nach Punkt 14.5, Schäden durch äußere Einwirkung) werden nach dem Preisblatt (Anhang D) verrechnet. Der Kunde wird vor kostenpflichtigen Einsätzen auf die Entgeltlichkeit hingewiesen. Bei Gefahr im Verzug (z. B. austretendes Wasser, Brand- oder Stromschlaggefahr) ist Mission Solar berechtigt, die zur Gefahrenabwehr unaufschiebbaren Maßnahmen sofort durchzuführen; der Hinweis auf die Entgeltlichkeit erfolgt, sobald es die Umstände zulassen.
- Vertragsauflösung
18.1 Nach Ablauf der Rücktrittsfrist gemäß Punkt 4 ist der Kunde an den Vertrag gebunden. Bestellt der Kunde die Ausführung noch nicht erbrachter Leistungen dennoch ab, gebührt Mission Solar das vereinbarte Entgelt; anzurechnen ist, was sich Mission Solar infolge des Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben hat. Bereits erbrachte Leistungen, angefallener Planungs und Bearbeitungsaufwand sowie bereits bestelltes, nicht anderweitig verwertbares Material werden jedenfalls verrechnet.
18.2 Mission Solar kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn (a) sich bei Detailplanung oder Montagebeginn herausstellt, dass Gebäude, Montageflächen, Statik oder Elektroinstallation für die Errichtung nicht geeignet sind und der Kunde die Eignung nicht innerhalb angemessener Frist auf eigene Kosten herstellt, (b) die Ausführung aus technischen oder rechtlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, (c) der Kunde trotz Nachfristsetzung mit fälligen Zahlungen in Verzug ist oder wesentliche Mitwirkungspflichten verletzt, oder (d) Arbeiten gemäß Punkt 11.2 aus Sicherheitsgründen endgültig eingestellt werden müssen, oder (e) die Fortsetzung der Zusammenarbeit Mission Solar aus wichtigen, in der Person oder im Verhalten des Kunden liegenden Gründen nicht zumutbar ist (insbesondere bei nachhaltig gestörtem Vertrauensverhältnis).
18.3 Im Fall des Rücktritts nach Punkt 18.2 werden die bis dahin erbrachten Leistungen und gelieferte Ware abgerechnet; Ansprüche auf Ersatz eines weitergehenden Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten. Trifft den Kunden an dem Rücktrittsgrund kein Verschulden und liegt der Grund nicht in seiner Sphäre, werden nur tatsächlich erbrachte, für ihn verwertbare Leistungen verrechnet. Im Fall des Rücktritts nach Punkt 18.2 lit. (e) werden nur die bis dahin erbrachten Leistungen abgerechnet; bereits erstellte und bezahlte Planungsunterlagen werden dem Kunden zur weiteren Verwendung übergeben.
18.4 Wird eine für die Errichtung erforderliche behördliche Bewilligung oder privatrechtliche Zustimmung (Punkt 5.6) oder der erforderliche Netzanschluss (Punkt PV.8) trotz zumutbarer Bemühungen endgültig verweigert, sind beide Vertragsteile berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen und angefallener Planungs- und Bearbeitungsaufwand werden nach Punkt 18.3 Satz 1 abgerechnet; liegt der Grund nicht in der Sphäre des Kunden, gilt Punkt 18.3 Satz 2.
18.5 Kein Grund zur Vertragsauflösung durch den Kunden sind insbesondere: (a) Verzögerungen, Auflagen oder vorübergehende bzw. teilweise Einschränkungen der Netzeinspeisung durch den Netzbetreiber (reduzierte oder fehlende Einspeisung), soweit nicht Punkt 18.4 vorliegt, (b) Umstände in der Sphäre des Kunden (z. B. Wegfall der Finanzierung, fehlende oder widerrufene Zustimmung von Miteigentümern oder Dritten, geänderte persönliche Verhältnisse), sowie (c) die Ablehnung, Kürzung oder der Entfall einer Förderung (Punkt 6.2). In diesen Fällen gilt bei Abbestellung Punkt 18.1. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
- Datenschutz, Bild- und Drohnenaufnahmen, Referenzen, Einsatz von KI
19.1 Mission Solar verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden (insbesondere Kontakt-, Vertrags-, Verbrauchs- und Anlagendaten sowie Zählpunktdaten) zur Vertragsanbahnung und -erfüllung, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten und zur Wahrung berechtigter Interessen gemäß DSGVO und DSG. Einzelheiten, Speicherdauern und Betroffenenrechte ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.mission-solar.at/datenschutz.
19.2 Mission Solar fertigt im Zuge von Planung, Errichtung und Dokumentation Foto-, Video- und Drohnenaufnahmen des Gebäudes (innen und außen, einschließlich Dachflächen) an und speichert sie für Zwecke der Planung, Ausführung, Dokumentation, Abrechnung und Förderabwicklung; Rechtsgrundlage ist die Vertragserfüllung bzw. das berechtigte Interesse an einer nachvollziehbaren Projektdokumentation. Aufnahmen werden auf das erforderliche Maß beschränkt; Nachbarliegenschaften und Personen werden nach Möglichkeit nicht erfasst.
19.3 Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass Mission Solar die errichtete Anlage als Referenz nennen und Aufnahmen der Anlage in anonymisierter Form (ohne Nennung von Namen und genauer Adresse, ohne abgebildete Personen) zu Werbezwecken veröffentlichen darf. Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widersprechen und die Löschung veröffentlichter Aufnahmen verlangen (E-Mail an info@mission-solar.at genügt).
19.4 Einsatz von Künstlicher Intelligenz: Mission Solar setzt KI-gestützte Systeme ein, etwa bei der Anlagenplanung und Ertragssimulation, der Bearbeitung von Anfragen und Supportfällen, der Erstellung von Dokumenten und der Auswertung von Anlagendaten. Gespräche und Telefonate können nach vorheriger Information der Teilnehmer aufgezeichnet und KI-gestützt ausgewertet bzw. zusammengefasst werden. Dabei können personenbezogene Daten durch Auftragsverarbeiter auch in Drittländern außerhalb des EWR (insbesondere USA) verarbeitet werden; die Übermittlung erfolgt auf Grundlage geeigneter Garantien. Einzelheiten – insbesondere zu Zwecken, Speicherdauern, Drittlandübermittlungen, automatisierten Verarbeitungen und den Rechten des Kunden – regelt die Datenschutzerklärung unter www.mission-solar.at/datenschutz.
- Software- und Monitoringnutzung
20.1 Soweit im Lieferumfang Software (z. B. Wechselrichter-Firmware, Energiemanagement, Monitoring Portale, Wärmepumpen-Regler) enthalten ist, erhält der Kunde ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung auf bzw. mit der gelieferten Anlage. Vervielfältigung über die Datensicherung hinaus, Bearbeitung und Rückübersetzung sind unzulässig, soweit nicht gesetzlich zwingend erlaubt.
20.2 Für Software und Cloud-Dienste Dritter gelten ergänzend deren Lizenz- und Nutzungsbedingungen, die dem Kunden bei Registrierung angezeigt werden. Funktionsänderungen, Updates und die Einstellung von Diensten durch Dritthersteller liegen außerhalb des Einflusses von Mission Solar (Punkt 14.5).
- Streitbeilegung, anwendbares Recht, Gerichtsstand
21.1 Beschwerden können an info@mission-solar.at gerichtet werden; Störungsmeldungen an support@mission-solar.at (Punkt 17.2). Mission Solar ist bemüht, Streitigkeiten einvernehmlich zu lösen. Bei nicht gelösten Streitigkeiten kann die staatlich anerkannte Schlichtungsstelle „Schlichtung für Verbrauchergeschäfte“, Mariahilfer Straße 103/1/18, 1060 Wien (www.verbraucherschlichtung.at), angerufen werden. Mission Solar ist zur Teilnahme an einem solchen Verfahren nicht verpflichtet, wird die Teilnahme aber im Einzelfall prüfen.
21.2 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen. Gegenüber Kunden mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat bleibt der Schutz zwingender Bestimmungen ihres Aufenthaltsstaats unberührt.
21.3 Für Klagen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
- Schlussbestimmungen
22.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt). Die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen von Mission Solar und ihrer Vertreter bleibt davon unberührt.
22.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
22.3 Treten nach Vertragsschluss unvorhersehbare Umstände ein, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wesentlich verändern, werden die Parteien über eine angemessene Vertragsanpassung verhandeln.
Teil B — Besondere Bestimmungen je Produktbereich
Es gilt jeweils nur der Abschnitt zu den beauftragten Produkten. Teil B gilt für Verbraucher (in Verbindung mit Teil A) und Unternehmer (in Verbindung mit Teil C); bei Widerspruch geht Teil B vor.
B.I — Photovoltaikanlagen und Stromspeicher
PV.1 Module: Mission Solar ist berechtigt, anstelle der angebotenen PV-Module gleichwertige oder höherwertige Module (gleiche oder höhere Nennleistung in Wp, Hersteller mit Tier-1-Einstufung) zu liefern.
PV.2 Wechselrichter: Hersteller, Stückzahl und Leistung der Wechselrichter werden in der Detailplanung festgelegt und können von Mission Solar durch in Funktion und Qualität gleichwertige Geräte angepasst werden.
PV.3 Ändert sich in der Detailplanung die Modulanzahl gegenüber dem Angebot, wird der Preis anteilig je Modul (Material und Montage) auf Basis der Kalkulation des Angebots angepasst; die Anpassung wird dem Kunden vor Umsetzung mitgeteilt.
PV.4 Die tatsächliche Leistung der Anlage kann aufgrund von Herstellertoleranzen (Flashwerte) geringfügig über oder unter der Nennleistung liegen; maßgeblich für den Preis sind Modulanzahl und Nennleistung laut Auftragsbestätigung.
PV.5 Ersatzziegel: Bei Ziegeldächern stellt der Kunde rechtzeitig vor Montagebeginn Ersatzziegel in ausreichender Anzahl (mindestens 10 % der zu bearbeitenden Ziegel) bei. Stellt der Kunde keine Ersatzziegel bei, können beschädigte Ziegel nur nach Verfügbarkeit ersetzt werden; Beschaffungsaufwand wird verrechnet.
PV.6 Auslegung der Unterkonstruktion: Module und Unterkonstruktion werden nach den einschlägigen Normen auf Wind- und Schneelasten (Datenbasis HORA bzw. ÖNORM) ausgelegt; bei durchdringungsfreien Flachdachsystemen wird eine softwaregestützte Ballastierungsberechnung erstellt. Diese Auslegung betrifft die Befestigung der Anlage; die Tragfähigkeit des Gebäudes selbst ist bauseits sicherzustellen (Punkt 5.3).
PV.7 Schneeabgang und Schneefang: PV-Module können das Abgleitverhalten von Schnee verändern (erhöhte Gefahr von Dachlawinen). Mission Solar errichtet keine Schneefang- oder Schneehaltesysteme; deren Planung und Errichtung obliegt dem Kunden und ist bauseits durch einen befugten Fachbetrieb (z. B. Dachdecker) vor oder nach der Errichtung der Anlage durchzuführen bzw. zu veranlassen. Mission Solar informiert den Kunden beim Vor-Ort-Termin über diese Pflicht (Dokumentation im Vor-Ort-Protokoll) und plant die Modulbelegung so, dass das Abrutschrisiko nach Möglichkeit reduziert wird und die nachträgliche Errichtung eines Schneefangs möglich bleibt (insbesondere durch ausreichende Abstände zur Traufe und Erhalt bestehender Schneefangsysteme). Weicht der Kunde auf eigenen Wunsch von der von Mission Solar empfohlenen Belegungsplanung ab, wird dies im Vor-Ort-Protokoll dokumentiert. Die Pflichten des Kunden als Gebäudehalter zur Sicherung gegen Dachlawinen (z. B. Warnstangen, Absperrung, rechtzeitige Räumung) bleiben unberührt.
PV.8 Netzbetreiber: Netzanschluss, Zählpunktfreischaltung, Zählertausch und die netzseitige Inbetriebnahme obliegen ausschließlich dem Netzbetreiber. Mission Solar errichtet die Anlage technisch betriebsbereit und übermittelt nach Maßgabe von Punkt 8.4 (Teil A) bzw. C.5 (Teil C) die Fertigstellungsmeldung. Auf Bearbeitungszeiten, Auflagen, Einspeisebegrenzungen und Entscheidungen des Netzbetreibers hat Mission Solar keinen Einfluss; hieraus resultierende Verzögerungen oder Einschränkungen (z. B. Leistungsdrosselung, reduzierte Einspeiseleistung) stellen keinen Mangel der Leistung von Mission Solar dar. Wird der Netzanschluss oder die Einspeisung vom Netzbetreiber endgültig verweigert oder nur mit wesentlichen Einschränkungen gewährt, die bei Vertragsschluss für beide Teile nicht erkennbar waren, gilt Punkt 18.4 (Teil A) bzw. C.10 (Teil C).
PV.9 Smart Meter: Ein Smart Meter des Netzbetreibers ist Betriebsvoraussetzung der Anlage; der Einbau erfolgt durch den Netzbetreiber und kann vor oder nach der Montage stattfinden. Vorbereitende Arbeiten für den Smart Meter sind, sofern nicht angeboten, gesondert zu vergüten.
PV.10 Der Kunde darf die Anlage, insbesondere den Wechselrichter, vor der Freigabe bzw. Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber nicht eigenmächtig in Betrieb nehmen. Eine eigenmächtige Inbetriebnahme erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden; der Kunde hält Mission Solar hinsichtlich daraus resultierender Ansprüche Dritter (einschließlich des Netzbetreibers) schad- und klaglos, soweit ihn ein Verschulden trifft.
PV.11 Stromspeicher: Beim Betrieb von Stromspeichern hält der Kunde den Aufstellbereich frei von brennbaren Materialien und Lagergut, gewährleistet Zugänglichkeit und Belüftung laut Herstellervorgaben und beachtet bei längerer Trennung der Anlage vom Netz die Herstellervorgaben zum Ladezustand (Vermeidung von Tiefentladung).
PV.12 Notstrom-/Ersatzstromoption: Umfang und Grenzen einer vereinbarten Notstrom- bzw. Ersatzstromfunktion (versorgbare Stromkreise, maximale Leistung, Umschaltzeit, Mindestladestand des Speichers) ergeben sich aus Angebot und Herstellerangaben. Die Funktion ersetzt keine unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) und ist nicht für Geräte (Stromabnehmer) geeignet, deren Ausfall zu Personen- oder erheblichen Sachschäden führen kann (z. B. medizinische Geräte); hierfür hat der Kunde gesonderte Vorsorge zu treffen. Systembedingte Umschaltzeiten und Leistungsgrenzen stellen keinen Mangel dar.
B.II — Wärmepumpen
WP.1 Dimensionierung: Die Auslegung der Wärmepumpe erfolgt auf Basis einer Heizlastberechnung mittels anerkannter externer Berechnungstools (verbrauchsbasiertes Verfahren bzw. nach Energieausweis) anhand der Angaben des Kunden zum Gebäude (insbesondere Baujahr, beheizte Fläche, Dämmstandard, bisheriger Energieverbrauch, vorhandene Heizflächen, Energieausweis soweit vorhanden). Die Auslegung folgt dem Ergebnis dieser Berechnung; bei vollständigen und richtigen Angaben des Kunden schuldet Mission Solar die fachgerechte Durchführung der Berechnung und Auslegung. Die Dimensionierung gilt als vertragsgemäß, wenn das Gerät in seiner Gesamtleistung die berechnete Heizlast bei Norm-Außentemperatur erreicht. Angaben zu Jahresarbeitszahl (JAZ/SCOP), Stromverbrauch und Heizkosten sind unverbindliche Richtwerte im Sinne von Punkt 6.1; sie hängen wesentlich von Gebäude, Nutzerverhalten und Witterung ab.
WP.2 Leistungsgrenze und Bestandssystem: Der Leistungsbereich von Mission Solar endet an den im Angebot definierten Übergabestellen (hydraulisch in der Regel die Anbindung an den bestehenden Heizkreisverteiler bzw. Pufferspeicher, elektrisch der vereinbarte Anschlusspunkt). Das Bestandssystem (insbesondere bestehende Verrohrung, Heizkörper, Fußbodenheizung, Thermostate, Warmwasserspeicher) ist nicht Gegenstand der Leistung, sofern nicht ausdrücklich angeboten. Für Mängel und Gebrechen des Bestandssystems, die nicht durch Arbeiten von Mission Solar verursacht wurden, übernimmt Mission Solar keine Gewährleistung; die gesetzliche Warnpflicht bei erkennbar untauglichem Bestand bleibt unberührt.
WP.3 Altbau und Heizflächen: Das Erreichen gewünschter Raumtemperaturen bei niedrigen Vorlauftemperaturen hängt von Gebäudehülle und Heizflächen ab. Vom Angebot nicht umfasste Maßnahmen (z. B. Heizkörpertausch, hydraulischer Abgleich des Bestandssystems, Dämmmaßnahmen) sind gesondert zu beauftragen. Die Einregulierung der Wärmepumpe selbst ist Teil der Inbetriebnahme.
WP.4 Heizungswasser: Ist die Befüllung bzw. Aufbereitung des Heizungswassers (ÖNORM H 5195-1) angeboten, wird sie von Mission Solar durchgeführt. Für Schäden durch die Beschaffenheit des vorhandenen Heizungswassers oder des Bestandssystems, die Mission Solar nicht zu vertreten hat, wird keine Haftung übernommen; Punkt 16 bleibt unberührt.
WP.5 Aufstellort und Schall: Der Aufstellort der Außeneinheit wird in der Detailplanung gemeinsam festgelegt. Geschuldet ist die Einhaltung der Schallleistungswerte laut Herstellerdatenblatt. Die bau- und nachbarrechtliche Zulässigkeit des vom Kunden gewünschten Aufstellorts (insbesondere Abstände zu Nachbargrundstücken und allfällige Anzeige- oder Bewilligungspflichten) liegt in der Verantwortung des Kunden (Punkt 5.6); Mission Solar weist auf ihr bekannte Anforderungen hin. Betriebsgeräusche im Rahmen der Herstellerangaben stellen keinen Mangel dar.
WP.6 Altanlage und Öltank: Demontage, Stilllegung und Entsorgung der bestehenden Heizungsanlage sind nur geschuldet, soweit im Angebot enthalten. Stilllegung, Reinigung und Entsorgung von Öltanks erfolgen ausschließlich durch dafür befugte Fachbetriebe und sind gesondert zu beauftragen; der Kunde sorgt für die rechtzeitige Entleerung des Tanks (Restölmenge).
WP.7 Versorgungsunterbrechung: Der Umbau führt zu einer vorübergehenden Unterbrechung von Heizung und/oder Warmwasserbereitung; die voraussichtliche Dauer wird dem Kunden mit der Terminplanung mitgeteilt. Eine Übergangs- oder Notheizung wird nur bei gesonderter Vereinbarung beigestellt.
WP.8 Kältemittel: Wärmepumpen enthalten Kältemittel. Gesetzlich vorgeschriebene wiederkehrende Dichtheitskontrollen (abhängig von Kältemittel und Füllmenge) sind Betreiberpflichten des Kunden; Mission Solar bietet deren Durchführung im Rahmen von Servicevereinbarungen an. Eingriffe in den Kältekreis dürfen nur durch zertifizierte Fachkräfte erfolgen (Punkt 13.6 gilt entsprechend).
WP.9 Netzbetreiber und Lastmanagement: Melde- und Zustimmungspflichten des Netzbetreibers für Wärmepumpen sowie ein vom Netzbetreiber oder vom Energiemanagement vorgegebenes Lastmanagement (zeitweise Reduktion der Heizleistung) stellen keinen Mangel dar.
WP.10 Kühlbetrieb: Die Nutzung der Wärmepumpe zum Kühlen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich angeboten ist. Vorkehrungen gegen Kondenswasserbildung im Kühlbetrieb (insbesondere Taupunktüberwachung, kühlspezifische Dämmung von Leitungen und Bauteilen, Eignung der Heizflächen) sind nicht Teil des Leistungsumfangs von Mission Solar und bauseits sicherzustellen; die Verantwortung für den Kühlbetrieb und dessen Auswirkungen auf das Bestandssystem trägt der Kunde. Kondenswasserbildung an Bestandsteilen stellt keinen Mangel der Leistung von Mission Solar dar.
B.III — Klimageräte
KL.1 Für Klimageräte gelten die Punkte WP.2 (Leistungsgrenze/Bestand), WP.5 (Aufstellort und Schall) und WP.8 (Kältemittel) entsprechend.
KL.2 Kondensatableitung sowie Wand- und Deckendurchführungen sind in dem im Angebot beschriebenen Umfang geschuldet. Die Kühl- bzw. Heizleistung hängt von Raumgröße, Dämmung, Sonneneinstrahlung und Aufstellsituation ab; Leistungsangaben der Hersteller sind Nennwerte unter Normbedingungen und keine Zusicherung einer bestimmten Raumtemperatur (Punkt 6.1 gilt entsprechend).
B.IV — Wallboxen
WB.1 Voraussetzung für Errichtung und Ladeleistung einer Wallbox ist die Eignung der Bestandselektrik (insbesondere Zuleitung, Vorsicherung, Reserveplatz im Verteiler). Erforderliche Anpassungen der Bestandsinstallation sind nicht im Preis enthalten, sofern nicht angeboten (Punkt 7.3). Eine aus der Bestandsinstallation folgende Begrenzung der Ladeleistung stellt keinen Mangel dar.
WB.2 Melde- und Zustimmungspflichten des Netzbetreibers für Ladeeinrichtungen sowie ein vom Netzbetreiber oder vom Energiemanagement vorgegebenes Lastmanagement (zeitweise Reduktion der Ladeleistung) stellen keinen Mangel dar. In Mehrparteienhäusern gilt Punkt 5.6.
Teil C — Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer
Dieser Teil gilt ausschließlich für Verträge mit Unternehmern (B2B). Er tritt an die Stelle des Teils A; die technischen und ablauforganisatorischen Bestimmungen des Teils A gelten sinngemäß, soweit Punkt C.2 sie für anwendbar erklärt.
C.1 Geltungsbereich: Dieser Teil C gilt für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von Mission Solar gegenüber Unternehmern im Sinne des UGB. Er gilt in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Unternehmer, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen (insbesondere Einkaufsbedingungen) des Unternehmers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Mission Solar in deren Kenntnis vorbehaltlos leistet; sie gelten nur, wenn Mission Solar ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Enthält die Auftragsbestätigung von Mission Solar Änderungen gegenüber der Bestellung, gelten diese als genehmigt, sofern der Unternehmer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
C.2 Anwendbare Bestimmungen: Ergänzend zu diesem Teil C gelten sinngemäß die Punkte 2 (Begriffe), 3.1–3.4 und 3.6 (Angebot, Vertragsschluss, Kostenvoranschläge), 5 (Planungsphase), 6 (Prognosen und Förderungen), 7 (Leistungsumfang), 8.2, 8.3 und 8.5 (Zahlungsplan, Anzahlung, Preisgleitung), 10.1–10.3 und 10.5–10.7 (Termine, Lieferung), 11 (Montage), 12 (Übergabe), 13 (Betrieb), 14.3, 14.5 und 14.6 (kein Mangel; Software-Updates), 15 (Herstellergarantien), 17 (Service), 18 (Vertragsauflösung), 19 (Datenschutz/KI) und 20 (Software) des Teils A sowie Teil B und die Anhänge C. Die Punkte 4 (Rücktrittsrecht), 8.6, 9.1, 10.4, 14.1, 14.2, 14.4, 16, 21 und 22 des Teils A gelten für Unternehmer nicht; an ihre Stelle treten die folgenden Bestimmungen. Planungsleistungen erbringt Mission Solar nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit mit der Sorgfalt eines Fachmanns.
C.3 Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern nicht anders vereinbart, und werden ohne Gewähr abgegeben.
C.4 Preise: Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Anwendbare umsatzsteuerliche Sonderregelungen (z. B. Reverse Charge bei Bauleistungen) bleiben unberührt; der Unternehmer bestätigt die Richtigkeit der von ihm für die steuerliche Behandlung gemachten Angaben.
C.5 Zahlung und Verzug: Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug fällig. Die Fertigstellungsmeldung an den Netzbetreiber erfolgt nach vollständiger Bezahlung der Schlussrechnung. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; zusätzlich gebührt der gesetzliche Pauschalbetrag von EUR 40 für Betreibungskosten sowie der Ersatz weiterer zweckentsprechender Betreibungs- und Mahnkosten. Die Punkte 9.2 bis 9.4 des Teils A (Zurückbehaltung, Fernabschaltung, Eigentumsvorbehalt) gelten sinngemäß.
C.6 Aufrechnung: Der Unternehmer kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von Mission Solar anerkannten Gegenforderungen aufrechnen; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
C.7 Gefahrübergang: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung geht mit Übergabe an den Unternehmer, mit genehmigter Abstellung oder — bei Versendung — mit Übergabe an den Transporteur über.
C.8 Gewährleistung: Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe (Punkt 12.1 des Teils A gilt sinngemäß). Der Unternehmer hat die Leistung unverzüglich zu untersuchen und Mängel bei sonstigem Verlust der Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels und Irrtum unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Erkennbarkeit, schriftlich zu rügen (§ 377 UGB). Die Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Übergabe (§ 924 ABGB) ist ausgeschlossen; Regressansprüche nach § 933b ABGB bleiben unberührt. Mission Solar leistet nach ihrer Wahl Verbesserung, Austausch oder Preisminderung; das Recht auf Vertragsaufhebung (Wandlung) ist ausgeschlossen. Rügen offensichtlicher, bei Übergabe erkennbarer Schäden sind nach der Übergabe ausgeschlossen.
C.9 Haftung: Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – ausgenommen Personenschäden – ist ausgeschlossen. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Ertragsentgang, mittelbare Schäden und
Folgeschäden ist auch bei grober Fahrlässigkeit einfachen Grades ausgeschlossen. Soweit ein Haftungsausschluss im Einzelfall nicht wirksam ist, ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden der Höhe nach mit der Auftragssumme, höchstens jedoch mit der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Mission Solar begrenzt. Schadenersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Punkt 16.3 und 16.4 des Teils A bleiben unberührt.
C.10 Lösungsrecht: Punkt 18.4 des Teils A gilt sinngemäß. Mission Solar ist darüber hinaus berechtigt, bis zum Beginn der Montage ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall werden nur die bis dahin erbrachten Leistungen abgerechnet, und bereits erstellte und bezahlte Planungsunterlagen werden dem Unternehmer zur weiteren Verwendung übergeben.
C.11 Geheimhaltung und Referenzen: Mission Solar behandelt alle vom Unternehmer erteilten Informationen vertraulich. Mission Solar ist zur Geheimhaltung ihrer Planungstätigkeit verpflichtet, solange der Unternehmer daran ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrags ist Mission Solar berechtigt, das Projekt ganz oder teilweise zu Referenz- und Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist; bei Veröffentlichungen des Unternehmers über das Projekt ist Mission Solar auf Verlangen als Planer bzw. Errichter zu nennen.
C.12 Schutz von Plänen und Unterlagen: Mission Solar behält sich alle Rechte an den von ihr erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Berechnungen, Ertragsanalysen, technische Unterlagen) vor. Jede Nutzung – insbesondere Bearbeitung, Ausführung durch Dritte, Vervielfältigung, Verbreitung oder Zurverfügungstellung an Dritte – ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Mission Solar und nur für die bei Auftragserteilung festgelegten Zwecke zulässig. Bei Zuwiderhandeln gebührt Mission Solar eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung; die Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht, die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Beweislast, dass die Unterlagen nicht genutzt wurden, trifft den Unternehmer.
C.13 Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort ist der Sitz von Mission Solar. Für sämtliche Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck zuständig; Mission Solar ist berechtigt, den Unternehmer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
C.14 Schlussbestimmungen: Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Innsbruck, August 2026 (ersetzt die Fassung vom 19.03.2023)
Anhang A — Widerrufsbelehrung für Verbraucher
(Gilt für Verträge, die im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume von Mission Solar geschlossen wurden.)
Rücktrittsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von diesem Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie uns — Mission Solar GmbH, Adamgasse 23, 6020 Innsbruck, E-Mail: info@mission-solar.at, Telefon: +43 512 405060 — mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, von diesem Vertrag zurückzutreten, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular (Anhang B) verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden.
Folgen des Rücktritts
Wenn Sie von diesem Vertrag zurücktreten, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich allfälliger Lieferkosten (mit Ausnahme zusätzlicher Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Rücktritt bei uns eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde; in keinem Fall werden Ihnen wegen der Rückzahlung Entgelte verrechnet.
Haben Sie Waren erhalten, so haben Sie diese unverzüglich und jedenfalls spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Rücktritt unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung. Für Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können (z. B. PV-Module, Stromspeicher, Wärmepumpen), werden diese Kosten auf höchstens etwa EUR 250 geschätzt. Für einen etwaigen Wertverlust der Waren müssen Sie nur aufkommen, wenn dieser auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist.
Haben Sie ausdrücklich verlangt, dass wir bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Leistungserbringung beginnen, so haben Sie uns im Fall des Rücktritts einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den von uns bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht.
Hinweis auf das Erlöschen des Rücktrittsrechts: Bei Verträgen über Dienstleistungen erlischt das Rücktrittsrecht, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben, wir mit der Ausführung aufgrund Ihres ausdrücklichen Verlangens begonnen haben und Sie bestätigt haben, dass Sie den Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung zur Kenntnis nehmen.
Anhang B — Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, können Sie dieses Formular ausfüllen und an uns zurücksenden.) An: Mission Solar GmbH, Adamgasse 23, 6020 Innsbruck, E-Mail: info@mission-solar.at
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):
__________________________________________________________________________ Bestellt am (*) / erhalten am (*): _______________________________________ Name des/der Verbraucher(s): _____________________________________________ Anschrift des/der Verbraucher(s): ________________________________________ Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): _____
Datum: ______________________
(*) Unzutreffendes streichen.
Anhang C — Begriffsbestimmungen
Betriebsbereitschaft: Zustand, in dem die Anlage vollständig montiert, elektrisch angeschlossen und vom konzessionierten Elektriker geprüft ist, sodass sie — vorbehaltlich der netzseitigen Freigabe durch den Netzbetreiber — technisch in Betrieb genommen werden kann.
Inbetriebnahme (Anlage): Erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage durch den konzessionierten Elektriker; Inbetriebnahmedatum ist der Tag des Einschaltens durch den Elektriker (Übergabezeitpunkt im Sinne von Punkt 12.1); es wird in der Fertigstellungsmeldung dokumentiert.
Inbetriebnahme (Netzbetreiber): Netzseitige Freigabe/Zuschaltung durch den Netzbetreiber nach Fertigstellungsmeldung, einschließlich Zählertausch/Smart-Meter-Aktivierung.
Fertigstellungsmeldung: Vom Elektriker unterfertigte Meldung an den Netzbetreiber, dass die Anlage normgerecht errichtet und betriebsbereit ist; enthält das Inbetriebnahmedatum und ist Teil der Anlagendokumentation.
Anlagendokumentation: Dem Kunden übergebene Dokumentation der Anlage (insbesondere Fertigstellungsmeldung, Stringplan bzw. Anlagenschema, Datenblätter, Bedienhinweise).
Zählpunkt: Vom Netzbetreiber vergebene eindeutige Bezeichnung der Entnahme-/Einspeisestelle (33- stellige Zählpunktnummer).
Smart Meter: Elektronischer, kommunikationsfähiger Stromzähler des Netzbetreibers; Betriebsvoraussetzung für Einspeisung und Abrechnung.
Notstrom-/Ersatzstromoption (Blackout-Option): Zusatzfunktion, die bei Netzausfall die Versorgung einzelner Verbrauchsgeräte oder des Hauses aus PV/Speicher ermöglicht; Umfang je nach System laut Angebot.
Vor-Ort-Protokoll: Beim Vor-Ort-Termin erstelltes und vom Kunden gegengezeichnetes Protokoll; dokumentiert insbesondere Vorschäden und Besonderheiten des Objekts, Bohr- und Befestigungsstellen, Aufstellorte, Hinweise und Aufklärungen (z. B. Schneefang) sowie vereinbarte Zusatzleistungen.
Aktiver Blitzschutz: Gesonderte Blitzschutzanlage des Gebäudes; nicht Teil des Leistungsumfangs, sofern nicht ausdrücklich angeboten.
Hybrid-Wechselrichter: Wechselrichter, der PV-Erzeugung und Batteriespeicher in einem Gerät verwaltet. String: Reihenschaltung mehrerer PV-Module an einem Wechselrichter-Eingang. AC / DC: Wechselstrom (netzseitig) / Gleichstrom (modulseitig).
UK (Unterkonstruktion): Befestigungssystem der Module am Dach bzw. am Boden.
Tier-1-Hersteller: Modulhersteller, der in der jeweils aktuellen Tier-1-Liste von Bloomberg New Energy Finance (BNEF) geführt wird.
Ballastierung: Beschwerung durchdringungsfreier Flachdachsysteme zur Lagesicherung; wird softwaregestützt berechnet.
Wind-/Schneelast: Normativ anzusetzende Lasten am Standort (Datenbasis u. a. HORA, ÖNORM); Grundlage der Auslegung von Unterkonstruktion und Ballastierung.
JAZ / SCOP: Jahresarbeitszahl bzw. saisonale Leistungszahl einer Wärmepumpe: Verhältnis von abgegebener Wärme zu eingesetztem Strom über eine Heizperiode; abhängig von Gebäude, Vorlauftemperatur und Nutzerverhalten.
Übergabestelle (Wärmepumpe): Im Angebot definierter Punkt, an dem die Leistung von Mission Solar endet — hydraulisch in der Regel die Anbindung an Heizkreisverteiler/Pufferspeicher, elektrisch der vereinbarte Anschlusspunkt.
Hydraulischer Abgleich: Einstellung des Heizsystems, damit alle Heizflächen die richtige Wassermenge erhalten; betrifft das Bestandssystem und ist nur geschuldet, wenn angeboten.
Beteiligte Personen: Auftraggeber/Kunde; Netzbetreiber; konzessionierter Elektriker; Monteur; Projektmanager; Planer (über das Ingenieurbüro von Mission Solar angestellte oder beauftragte Person mit technischer Expertise zur Anlagenplanung).
Anhang D — Preisblatt
Stand: August 2026. Die folgenden Sätze gelten für Verrechnungen nach diesen AGB (insbesondere Punkte 5.4, 7.4, 9.1, 13.3, 14.4 und 17.4), soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Preise gegenüber Verbrauchern verstehen sich inklusive Umsatzsteuer (Bruttobetrag in Klammern), gegenüber Unternehmern netto.
Arbeitszeit und Pauschalen
– Techniker / Planer (Ingenieur- und Planungsleistungen, Ferndiagnose): EUR 150,– netto (EUR 180,– brutto) je Stunde
– Monteur: EUR 80,– netto (EUR 96,– brutto) je Stunde
– Verrechnung je angefangene halbe Stunde; Einsatzzeit vor Ort zuzüglich Anfahrtspauschale – Anfahrtspauschale je Einsatz: EUR 50,– netto (EUR 60,– brutto)
– Kleinmaterialpauschale je Einsatz (Befestigungs- und Verbrauchsmaterial): EUR 50,– netto (EUR 60,– brutto)
– Material über Kleinmaterial hinaus: nach tatsächlichem Aufwand laut Rechnung
Mahnspesen
– Erste Mahnung: EUR 15,–
– Zweite Mahnung: EUR 30,–
– Dritte Mahnung: EUR 45,–
– Zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen; die Ersatzfähigkeit weiterer Betreibungskosten (z. B. Inkasso, Rechtsanwalt) richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und diesen AGB. Änderungen des Preisblatts gelten für neu abgeschlossene Verträge; für bestehende Verträge gilt das bei Vertragsschluss übergebene Preisblatt.